Qualitätsstandards für Weine

Zu Beginn des 20. Jahrhunderts haben die Weinbauländer in Europa zum Schutz der Verbraucher vor Ursprungs- und Herstellungsfälschungen Qualitätskriterien gesetzlich festgelegt. Diese lassen sich – von unten nach oben – in drei Klassifizierungen unterteilen: Tafel- und Landweine, Qualitätsweine und Prädikatsweine.

Im deutschen Weinrecht gibt es die untere Kategorie Tafelwein seit dem Weingesetz von 1971. Tafelwein muss hier aus zugelassenen Rebsorten aus inländischer Ernte hergestellt worden sein. Sein Alkoholgehalt darf im gesetzlichen Rahmen durch Anreicherung von Zucker angehoben werden.

Elf Jahre später kam der Landwein als eine höhere Qualitätsstufe hinzu. Dabei handelt es sich um gehobene und gebietstypische, halbtrockene bis trockene Tafelweine mit geographischer Bezeichnung auf dem Etikett (z.B. „Badischer Landwein“). Der Landwein muss aus Trauben aus der Region hergestellt werden, aus der der Wein stammt, und darf vor der Gärung ebenfalls mit Zucker angereichert werden. Hiervon zu unterscheiden sind die Markenweine, die Phantasienamen tragen und keine geographischen Bezeichnungen tragen, allerdings auch keine bestimmte Herkunft vortäuschen dürfen. Durch Verschnitte, etwa aus verschiedenen Lagen, Rebsorten oder Jahrgängen, sollen sie eine alljährlich gleich bleibende Qualität bieten.

Die nächste Stufe bilden die Qualitätsweine. In diese Klasse darf sich ein Wein nur einreihen, wenn ihm im Rahmen einer behördlichen Prüfung bestimmte Eigenschaften bescheinigt und eine Amtliche Prüfungsnummer zugeteilt werden. Erforderlich sind neben dem Nachweis der geographischen Herkunft ein Mindeststandard hinsichtlich der sinnlichen Wahrnehmung etwa von Farbe, Geschmack und Geruch sowie die Einhaltung eines analytischen Wertekorridors. Auch ein bestimmtes Mindestmostgewicht, also eine gewisse Eigensüße der Trauben, ist Voraussetzung.

Die einfachere Unterkategorie lautet hierbei „Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete“ (Q.b.A). Diese müssen ein bestimmtes Mindestmostgewicht aufweisen, angereichert werden darf Zucker, aber kein Traubenmostkonzentrat.
Die höchste Stufe „Qualitätswein mit Prädikat“ wird seit dem Weinwirtschaftsjahr 2008/09 auch direkt als „Prädikatswein“ bezeichnet. Hierzu gehören die fünf Unterklassen Kabinett, Spätlese (hierfür müssen die Beeren „spät“, also nach der gemeindlich festgelegten Hauptlese gelesen werden), Auslese (separate Kelterung vollreifer Trauben), Beerenauslese (Verwendung überreifer bzw. edelfauler Beeren) und Trockenbeerenauslese (eingeschrumpfte edelfaule Trauben), die hinsichtlich der von der Eigensüße des Leseguts abhängigen Prädikathöhe aufsteigend sind. Der insoweit noch zu ergänzende, aus gefrorenen Trauben hergestellte Eiswein muss die Mindestvoraussetzungen der Beerenauslese erfüllen. Eine Anreicherung mit Zucker oder Mostkonzentrat ist bei deutschen Prädikatsweinen nicht zulässig.